alleinauftrag beim Immobilienmakler

Alleinauftrag

Der Alleinauftrag ist bekannter unter der Bezeichnung Maklerdienstvertrag. Nach deutschem Recht ist das ein Vertrag, der zwischen Makler und Auftraggeber geschlossen wird. Mit dem Alleinauftrag schließt der Makler aus, dass der Auftraggeber weitere Makler beauftragt.

Gemäß § 280 Abs. 2 Abs. 3 i. V. mit §§ 281 ff BGB ist der Makler dann schadensersatzpflichtig, wenn er den Alleinauftrag nicht in angemessener Weise ausführt. Welche Aufgaben vom Makler verlangt werden, halten die Parteien schriftlich und detailliert im Maklervertrag fest. Für die Gestaltung des Maklerdienstvertrages bzw. Alleinauftrags gibt es bislang keine rechtlichen Vorschriften.
Werden im Maklervertrag für bestimmte Aufgaben mit Beträgen verknüpfte Zeitangaben vorgegeben, so hat der Auftraggeber im Rahmen der Gestaltung der Tätigkeit des Maklers ein Mitspracherecht.

Für den Makler bedeutet ein Alleinauftrag auch, dass er zusätzlich zum Anspruch auf Provision auch einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben kann. Einen Anspruch auf Schadensersatz haben sowohl der Makler als auch der Auftraggeber, wenn Vertragspflichten verletzt werden.