Betriebskosten oder Nebenkosten sind die Kosten, die für den Unterhalt des Wohneigentums anfallen.

 

Betriebskosten oder Nebenkosten sind die Kosten, die für den Unterhalt des Wohneigentums anfallen. Dazu gehören u. a. die Grundsteuer, Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie die Müllgebühren und die, die für den Schornsteinfeger anfallen. Auch die Sach- und Haftpflichtversicherung gehört dazu.

Immobilien: selbstgenutzt

Bewohnt der Eigentümer die Immobilie selbst, so trägt er die Kosten alleine. Steuerrechtlich kann er jedoch die u. a. die Schuldzinsen absetzen. Handelt es sich bei der Immobilie um eine Wohnung, so kommen zu den Betriebskosten noch die anteiligen Kosten für die Beleuchtung des Treppenhauses und des Kellers hinzu. Verfügt das Haus über einen Aufzug, so werden diese Kosten ebenfalls anteilig an die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt.
Hat der Eigentümer seine Wohnung vermietet, so kann er nicht alle Kosten auf den   Mieter abwälzen. Welche Kosten er in die Nebenkostenabrechnung einfließen lassen kann,  kann im Internet im Betriebskostenspiegel nachgelesen werden. Die Nebenkostenabrechnung an den Mieter hat jährlich zu erfolgen und zwar innerhalb von einem Jahr, wobei das Jahr nicht das Kalenderjahr sein muss. Das ist im § 556 Abs. 3 S 1 BGB geregelt. Die Abrechnung hat detailliert und in Schriftform zu erfolgen (§ 556 Abs. 3 S 2 BGB).