Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gemeinschaft, die Eigentumswohnungen in einem Gebäude oder
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gemeinschaft, die Eigentumswohnungen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex und somit einen Anteil daran erworben hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG genannt, ist genau in den §§ 3 und 8 WEG (Wohnungseigentümergesetz) verankert. Die WEG ist nicht zu verwechseln mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sondern ist eine Gemeinschaft, die gem. § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähig ist.
Meist übernimmt die Verwaltung des Objektes ein Verwalter, den die WEG bestellt. Dies ist nach § 20 WEG zulässig. Der Verwalter tätigt alle Geschäfte der WEG, dazu gehört u. A. auch die Einstellung eines Hausmeisters.
Die Wohnungseigentümerversammlung trifft sich mindestens einmal jährlich (§ 23 WEG) und wird durch den Verwalter gem. § 24 Abs. 1 WEG einberufen.
Die Wohnungseigentümerversammlung ist zuständig für Beschlüsse, die die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan betreffen. Beides sind Grundlagen für die Zahlungen der WEG. Die Wohnungseigentümerversammlung muss schriftlich und mindesten 2 Wochen vorher erfolgen (§ 24 Abs. 4 WEG). Beschlussfähig nach § 25 WEG ist die Wohnungseigentümerversammlung wenn mehr als die Hälfte der Anteile an Miteigentum anwesend sind.