Grundsteuer
Die Grundsteuer teilt sich in a und b auf. Grundsteuer a ist für die Besteuerung gedacht, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen, während die Grundsteuer b für alle Grundstücke gefordert wird, wobei es nicht relevant ist, ob diese bebaut sind oder nicht. Fällig wird die Grundsteuer allein deshalb, dass der Steuerpflichtige einen Grundbesitz hat, wozu auch die Erbbraurechte zählen. Auf die Einkommensverhältnisse des Eigentümers wird nicht Bezug genommen. Berechnet wird die Grundsteuer anhand des Wertes, den die Immobilie hat. Dabei wird vom Finanzamt der Einheitswert ermittelt, woraus ein Einheitswertbescheid erstellt wird. Die Regel ist, dass der Einheitswert unter dem aktuellen Verkaufs- bzw. Verkehrswert liegt, denn die Basis für den Einheitswert haben die Wertverhältnisse, die zum 01.01.1964 Gültigkeit hatten. Zum Basiswert kommen noch die Ausstattung (dreigeteilt in einfach, luxuriös und mittel) sowie das Baujahr der Immobilie und die Grundstücksart. Von diesem Einheitswertbescheid erhält die Gemeinde bzw. Stadt eine Kopie und kann auf dessen Grundlage die Grundsteuer errechnen.