Hausgeld

Was bei einer Mietwohnung die Nebenkosten sind, ist bei Eigentumswohnungen das Hausgeld bzw. das Wohngeld. Zur Zahlung des Hausgeldes sind Wohnungseigentümer gem. § 16 Abs. 2+3 WEG (Wohnungseigentümergesetz) verpflichtet. Enthalten sind im Hausgeld die Instandhaltungskosten sowie die Kosten der Verwaltung. Auch der Gebrauch der Gemeinschaftsanlagen ist im Hausgeld enthalten. Die Verteilung der Kosten wird nach einem festgelegten Schlüssel vorgenommen. Gemäß § 28 WEG ist vom Verwalter ein Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft vorzulegen, der von der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen werden muss, wobei seit 01.07.2007 eine einfache Mehrheit ausreicht. Enthalten muss der Wirtschaftsplan die Kosten der einzelnen Wohnungen, die Höhe des monatlichen Hausgeldes sowie den Verteilungsschlüssel. Das Hausgeld wird fällig für jede Wohnung, wobei es nicht relevant ist, ob die Wohnung bewohnt wird oder nicht. Für den Verteilungsschlüssel gilt nach § 16 WEG, dass sich dieser grundsätzlich an dem Miteigentumsanteil zu orientieren hat. Jährlich hat der Wirtschaftsplan überprüft zu werden und das zu viel bezahlte Hausgeld an die Wohnungseigentümer zurückgezahlt werden. Fehlbeträge werden nachberechnet.