Instandshaltungsrücklage

Eine Instandhaltungsrücklage ist eine Rücklage, die für die Erhaltung der Immobilien gesetzlich vorgeschrieben ist. Die langfristige Erhaltung der Immobilienwerte soll durch die Instandhaltungsrücklage – auch Reparaturfonds oder Rückstellung genannt – abgesichert werden. Das ist im Wohnungseigentümergesetz verankert. Im deutschen Recht ist die Instandhaltungsrücklage im § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG verbindlich geregelt. Nach dem Wohnungseigentümergesetz ist die Instandhaltungsrücklage eine vorgeschriebene Geldsumme, die angesammelt wird. Mit dieser Summe wird die Finanzierung von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und Instandsetzung sowie einer möglichen bzw. notwendigen Modernisierung gewährleistet. Ziel ist es, das gemeinschaftliche Eigentum vor Wertverlusten und Schäden zu schützen. Auch wenn oft der Begriff Instandhaltungsrückstellungen benutzt wird, so ist dieser nach kaufmännischer Sicht falsch. Eine Rückstellung wird bilanztechnisch und steuerlich anderes verwendet. Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich tatsächlich um eine Rücklage. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 WEG wird die Instandhaltungsrücklage dem Verwaltungsvermögen zugerechnet. Beim Verkauf einer Wohneinheit wird kein Anteil der Instandhaltungsrücklage ausbezahlt. Die Beiträge, die für die Instandhaltungsrücklage monatlich anfallen sollen, werden im Wirtschaftsplan festgelegt.