Kaution

In Deutschland wird der Begriff „Kaution“ sehr oft beim Mietrecht verwendet. Der Mieter hinterlegt beim Vermieter eine Geldsumme, die zwischen zwei und drei Monatsmieten beträgt. Diese Höhe der Kaution ist im § 551 Abs. 1 BGB festgeschrieben. Der Mieter kann die Kaution auch in Raten bezahlen (§ 551 Abs. 2 BGB), wobei die erste Teilzahlung bei Beginn des Mietverhältnisses anfällt.

Der Vermieter hat die Pflicht, die Geldsumme, die als Kaution dient, als Spareinlage bei einem Kreditinstitut so anzulegen, dass diese Geldanlage eine dreimonatige Kündigungsfrist hat (§ 551 Abs. 3 BGB). Eine Vereinbarung, die dem Mieter Nachteile bringt, ist gem. § 551 Abs. 4 BGB nicht wirksam. Wird die Wohnung vom Vermieter an einen Dritten verkauft, so tritt diese in die Pflichten des Vermieters ein (siehe hierzu § 566 a BGB).

Wird das Mietverhältnis beendet, so ist die Kaution vom Vermieter an den Mieter zurückzuzahlen. Damit der Vermieter Zeit hat, das Mietobjekt auf Mängel zu überprüfen, wird ihm eine Frist zugebilligt (siehe hierzu BGH NJW 2006, 1422).