Maklervertrag

Der Maklervertrag ist klar im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 652-655 BGB geregelt. Die Bezeichnung „Mäklervertrag“ ist heute nicht mehr gebräuchlich. Beim Immobilienmakler sind drei Vertragsarten für den Kauf bzw. Verkauf sowie für die Vermietung von Immobilien maßgeblich. Der einfache Maklerauftrag enthält für den Makler einen Anspruch auf Provision im Falle seines Erfolgs. Eine Pflicht des Maklers tätig zu werden ist damit nicht gegeben.

Beim Alleinauftrag ist das anders. Hier muss der Makler tätig werden, denn der Auftraggeber verzichtet auf die Beauftragung eines weiteren Maklers. Für den Alleinauftrag wird in der Regel ein fester Zeitraum vereinbart, in dem der Vertrag aktiv ist.

Eine individuelle Vereinbarung ist ein qualifizierter Alleinauftrag. Bei dieser Auftragsart darf auch der Auftraggeber die Immobilie nicht verkaufen, ohne dass er den Makler einschaltet.

Ein Maklervertrag sollte in Schriftform geschlossen werden. Die Gestaltung kann formlos sein, da hierfür keinerlei gesetzliche Bestimmungen vorhanden sind. Die Schriftform sollte vorgezogen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.