Nebenkosten

Die Nebenkosten für eine gemietete Wohnung werden mit der Kaltmiete im Voraus bezahlt. Zu den Nebenkosten gehören einerseits die Betriebskosten, die sich in verschiedene Positionen splitten:

            Abwasser

            Gebäudeversicherung

            Haftpflichtversicherung

            Leitungswasserversorgung

            allgemeine Stromkosten

            Abfallgebühren

            Grundsteuer

            evtl. noch Gartenpflege, Winterdienst und Hausmeister.

 

Andererseits gehört zu den Nebenkosten auch die Wärmeversorgung – die Heizkosten. Während die Betriebskosten größtenteils – bis auf die Wasser- und Abwasserkosten – anteilmäßig auf die Wohneinheiten umgelegt werden, sind die Heizkosten ermittelt worden durch das jährliche Ablesen.

Geregelt sind die Nebenkosten und ihre Abrechnung im § 556 BGB. Über die Vorauszahlungen der Nebenkosten ist jährlich eine Abrechnung vom Vermieter zu erstellen. Diese hat dem Mieter spätestens ein Jahr nach dem Zeitraum der Abrechnung vorzuliegen (§ 556 Abs. 3, Satz 2 BGB). Kommt der Vermieter während dieser Frist seiner Abrechnungspflicht nicht nach, so kann der Vermieter keine Nachforderungen an den Mieter stellen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Diese Frist gilt auch für Einwendungen des Mieters (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB).