Renovierung – was man als Vermieter beachten sollte

25. Oktober 2012 | schiffdirk

Renovierung/Schönheitsreparatur
Laut Gesetz ist es die Pflicht des Vermieters, während der Mietdauer die Wohnung instand zu halten und instand zu setzen. Bestandteil der Instandhaltung ist auch die Durchführung von regelmäßigen Renovierungen. Die Kosten hierfür dürfen nicht durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Allerdings fehlt hierzu die gesetzliche Regelung. Somit werden diese in den Mietverträgen oft auf Mieter übertragen. Allerdings nicht als Renovierung sondern als Schönheitsreparaturen. daraus folgt, dass der Vermieter Renovierungskosten an sich nicht auf den Mieter übertragen darf, Kosten für Schönheitsreparaturen jedoch schon. Es empfiehlt sich jedoch, grundsätzliche eine solche Regelung in den Mietvertrag aufzunehmen, denn sollte diese Regelung fehlen so ist der Mieter auch bei Auszug nicht zur Renovierung verpflichtet.

Was darf der Vermieter auf den Mieter übertragen?
Für die Abwälzung der Kosten auf den Mieter gibt es jedoch Schranken. So sind Räume wie Bad, Dusche und Küche alle drei Jahre, Dielen, Flure, Wohn- und Schlafräume sowie Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren. Andere Räume nach sieben Jahren. Diese Fristen können jedoch verlängert werden, wenn zum Beispiel besonders langlebige Produkte verwendet worden sind. Als Vermieter sollte man davon absehen, in den Mietvertrag feste Zeitabstände für Renovierungen einzubinden, ebenso einen Fristenplan kombiniert mit einer Renovierung bei Auszug. Diese Bestandteile des Vertrages wären unwirksam bzw. unzulässig.

Arbeiten, die zu diesen Renovierungen gehören und somit auf den Mieter umgelegt werden können, sind unter anderem das Tapezieren und Streichen der Wände und Decken, der Fenster, der Innenseite der Wohnungstür, der Türen und Zargen, sowie das Lackieren der Heizkörper und derer Ab- und Zulaufrohre.
Die Abnutzung und somit eine etwaige Bearbeitung von Holzböden oder Neuverlegung dieser und von Teppichböden ist bereits bei der Miete berücksichtigt und darf somit nicht auf den Mieter übertragen werden.

Was darf der Vermieter nicht?
Als Vermieter kann man keine Reparaturen verlangen, wenn das Mietverhältnis vor Ende der vereinbarten Fristen endet. Hier ist der Einbau einer Quotenklausel in den Mietvertrag ratsam. Diese kann dazu führen, dass der Mieter anteilig einen Betrag zahlen muss, der sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richtet (Abnutzung nach der letzten Renovierung) oder selber eine fachgerechte Renovierung durchführen muss. Der Anteil errechnet sich auf Grundlage eines Kostenvoranschlags durch einen Malerbetrieb. Hier gilt zu beachten, dass nur dieser Kostenvoranschlag rechtlich Gültigkeit bei dieser Klausel besitzt. Andere Regelungen sind unwirksam. Auch unwirksam ist die Regelung, dem Mieter die Renovierung durch einen Fachbetrieb vorzuschreiben.

Bei Auszug und Übergabe der Wohnung ist diese vom Mieter in einem geräumten und gereinigten Zustand an den Vermieter zu übergeben. Dies sollte mittels eines Übergabeprotokolls dokumentiert werden.

Solche und weitere anfallenden Kosten lassen sich z.B. mittels einer Hausverwaltungssoftware gut vom Vermieter überblicken. Ob man sich als Vermieter letztlich ein Freewareprogramm oder eine Lizenzsoftware zulegen möchte, muss jeder selbst entscheiden.

 

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