Untervermietung
Eine Variante des Mietvertrages ist die Untervermietung. Damit ist ein Mietvertrag gemeint, der zwischen dem Mieter einer Immobilie und einem Dritten geschlossen wird. Zu beachten ist dabei, dass der Vermieter der Immobilie im Mietvertrag eine Klausel eingesetzt hat, die Untervermietung untersagt. In jedem Falle aber muss der Vermieter vor der Untervermietung seine Zustimmung geben.
Diese Zustimmung kann der Mieter gem. § 553 Abs. 1 BGB vom Vermieter verlangen, wenn in Bezug auf die Untervermietung für den Mieter ein berechtigtes Interesse besteht.
Im Satz 2 des Paragrafen 553 Abs. 1 BGB kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser kann eine Überbelegung der Wohnung sein oder ein anderer Grund, der eine Untervermietung dem Vermieter nicht zugemutet werden kann.
Der Vermieter kann vom Mieter aufgrund der Untervermietung eine angemessene Mieterhöhung verlangen und von der Zustimmung zur Erhöhung des Mieters seine Zustimmung für die Untervermietung abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).