Vermieter: neues Urteil Az: 24 C 43/10

26. Oktober 2014 | schiffdirk

Das Amtsgericht in Lahnstein hat entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf eines Mietvertrages dem Mieter das Wasser in der Mietwohnung abstellen darf. Der Mieter muss die Wohnung somit verlassen. Dies ist zwar nicht die feine englische Art aber eine wirksame Methode den Mieter aus der Wohnung zu jagen. Wann gilt dieses Urteil? Der Mieter muss zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet sein. D.h. wenn er die Wohnung noch weiterhin bewohnt, obwohl der Mietvertrag abgelaufen ist und mit bleibenden Schäden in der Wohnung zu rechnen ist. Das Aktenzeichen findet man im Internet unter der Googlesuche mit „Az: 24 C 43/10“. Der Vermieter hat die Wasserversorgung in der Wohnung unterbrochen, da der Mieter im Winter die Fenster über mehrere Stunden offen stehen hatte, obwohl es draußen enorm kalt war. Er bekam vor der Abstellung des Wassers mehrere Abmahnungen vom Vermieter, jedoch ohne Reaktion des Mieters. Das Amtsgericht war der Meinung, dass sich in der Wohnung Schimmel bilden könnte. Dieses Verhalten muss der Vermieter nicht akzeptieren und durfte in diesem Fall das Wasser abdrehen. Diese Maßnahme bringt den Mieter zum schnellen Auszug.

Kategorie:  Allgemein
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