Wer eine Wohnung von privaten Personen mietet muss immer damit rechnen, dass Eigenbedarf als Kündigungsgrund angegeben wird.
Wer eine Wohnung von privaten Personen mietet muss immer damit rechnen, dass Eigenbedarf als Kündigungsgrund angegeben wird. Eigenbedarf kommt immer dann zum Tragen, wenn der Vermieter für sich selbst oder einer Person, die zu seinem Haushalt zugehörig ist, eine Wohnmöglichkeit benötigt. So wird Eigenbedarf als Kündigungsgrund angesehen, wenn es sich um Personen wie Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister handelt.
Urteil: Kündigung wegen Eigenbedarf
Im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarf ist der Vermieter nach dem neuesten Urteil der BGH, Az. VIII ZR 292/07 nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen verpflichtet, dem Mieter eine Ersatzwohnung bzw. eine alternative Unterkunft vorzuschlagen.
Gerne wird Eigenbedarf als Kündigungsgrund benutzt um die Wohnung teurer vermieten zu können. Kann dies dem Vermieter nachgewiesen werden, so kann die Kündigung als unzulässig abgelehnt werden. Dies wird jedoch in der Regel in einem Gerichtsverfahren geregelt.
Meist werden Wohnungen von Privatpersonen für einen bestimmten Zeitraum vermietet. Der Mietvertrag endet dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zeitraum gekommen ist.