Zwangsversteigerung einer Immobilie, wenn jemand nicht mehr zahlen kann

Die Zwangsversteigerung kommt in der Regel dann zum Zuge, wenn der Besitzer einer Immobilie mit den Raten für Hypotheken und Baudarlehen so in Verzug geraten ist, dass die Bank als Gläubiger keinen anderen Ausweg sieht, als das Objekt pfänden zu lassen. 

Zuständig für die Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht, das sich innerhalb des Amtsgerichts befindet. Der Antrag wird durch einen Gläubiger (betreibender Gläubiger) gestellt und vom Rechtspfleger geprüft. Der Beschluss, dass das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist, wird dem Schuldner und allen aus dem Grundbuch zu entnehmenden Gläubigern zugestellt.

Vor dem Versteigerungstermin wird der Verkehrswert festgestellt und das Objekt wird mit dem Termin der Versteigerung im Amtsblatt veröffentlicht.  Bieter haben eine Mindestbiet-Zeit, die 30 Minuten beträgt. Die Dauer der Versteigerung entscheidet der Rechtspfleger. Als Sicherheit hat derjenige, der den Zuschlag erhalten hat, 10% des Verkehrswertes mit einem Bankbestätigtem Scheck oder bar oder mittels Bürgschaftserklärung dem betreibenden Gläubiger zu übergeben.

Der Schuldner hat jedoch gem. § 30a ZVG die Möglichkeit die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Die Frist hierfür ist 2 Wochen beginnend ab der Zustellung des Beschlusses.